JudikaturJustizRS0119052

RS0119052 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2020

Liquidatoren haben die Abwicklung planmäßig zu betreiben und dabei vor allem die Interessen der Gesellschafter (und nicht vorrangig die der Gläubiger) zu wahren. Ihr Ziel muss die bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens sein.

Entscheidungen
5