RS0119026 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
War ein fachkundiger Laienrichter konkret mit Interessenvertretungsaufgaben bei den Gesprächen zwischen der WKÖ, den Fachverbänden und der antragstellenden BWB betreffend die unverbindlichen Verbandsempfehlungen befasst, ist er insoweit als ein Bevollmächtigter in der hier zu entscheidenden Sache im Sinne des § 20 Z 4 JN anzusehen, so dass eine unter seiner Beteiligung gefällte Entscheidung als nichtig aufzuheben ist.