RS0118938 – OGH Rechtssatz
RS0118938 – OGH Rechtssatz
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§ 42 Abs 4 MRG gewährt den in der Wohnung verbliebenen Familienangehörigen des Mieters nach dessen Auszug keinen eigenen Schutz vor einer Exekution, weil sie ihr Benützungsrecht nur vom Mieter ableiten und dieser selbst keinen Schutz nach § 42 Abs 4 MRG mehr beanspruchen könnte. Nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind nach § 42 Abs 4 MRG geschützt.