JudikaturJustizRS0118887

RS0118887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2007

Der Rechtsanwalt hat jedes übernommene Geschäft auftragsgemäß emsig und redlich zu besorgen und jederzeit in auf den jeweiligen Anlassfall bezogener angemessener Frist eine vollständige, leicht überprüfbare und nachvollziehbare Abrechnung zu legen und über jederzeitiges Verlangen seines Auftraggebers oder sonst Berechtigter dieser Verpflichtung kurzfristig nachzukommen.