RS0118828 – OGH Rechtssatz
RS0118828 – OGH Rechtssatz
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§ 83c Abs 3 JN bringt eine mit Abgrenzungsregeln der inländischen Gerichtsbarkeit vermischte Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit. Aus dem systematischen Aufbau dieser Sonderbestimmung ist abzuleiten, dass sie nur den (subsidiär zuständigkeitsbegründenden) Begehungsort für den Fall näher bestimmt, dass der Beklagte im Inland weder seinen allgemeinen Gerichtsstand noch seinen Aufenthalt hat; § 83c Abs 3 JN schafft aber keinen Gerichtsstand für ein inländisches Unternehmen, mag es auch die dort näher beschriebenen Begehungshandlungen zu vertreten haben.