Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der verfahrenseinleitende Antrag, es werde gemäß § 98 Abs 1 EheG mit Wirkung für den Gläubiger Dr. Siegfried L***** ausgesprochen, dass bezüglich seiner gegen die Antragsteller bestehenden Honoraran…
Text Begründung: Die Ehe der Antragsteller wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. 4. 2002 geschieden. Gemäß § 97 Abs 2 EheG wurde im Scheidungsvergleich u.a. festgehalten, dass u.a. die der Aufteilung unterliegende gemeinsame Schuld der bezeichneten Honoraransprüche …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des verfahrensbeteiligten Gläubigers ist zulässig, weil zur Auslegung des Begriffes "Kreditverbindlichkeiten" im Sinn des § 98 Abs 1 EheG keine ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht, nach der sich beurteilen ließe, ob Honorarverbindlichkeiten gegenüber einem Rech…