JudikaturJustizRS0118818

RS0118818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2015

In der Frage des Anwendungsbereiches des § 98 EheG ist, weil dieser eine den Grundsatz der Vertragstreue beeinträchtigende Ausnahmeregelung ist, eine einschränkende Auslegung geboten.

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