Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird, insoweit er den erstinstanzlichen Beschluss in seinem Ausspruch, das rechtsgeschäftliche Absonderungsrecht an den Dienstbezügen des Schuldners der Sparda Bank Linz regGenmbH, 4021 Linz, Wiener Straße 2a, sei gemäß § 113a Abs 2…
Text Begründung: Mit Beschluss vom 10. 4. 2003 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren, bestellte einen Masseverwalter, bestimmte die Anmeldungsfrist mit 22. 5. 2003 und beraumte die allgemeine Prüfungstagsatzung für 5. 6. 2003 an. Das Edikt enthielt …
Rechtliche Beurteilung Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig und berechtigt. Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze ersatzlos aufgehoben, obwohl nur die Gläubigerin, nicht jedoch die zweite Gläubigerbank dagegen ein Rechtsmittel erg…