JudikaturJustizRS0118598

RS0118598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2003

§ 394 EO ist auf die in §52 KartG geregelten einstweiligen Verfügungen - möglicherweise abgesehen von jener des §52 Abs 2 erster Fall KartG (richterliche Vertragshilfe) - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anzuwenden.Gegen eine analoge Anwendung des § 394 EO auf von den Amtsparteien und den Regulatoren beantragte einstweilige Verfügungen nach § 52 KartG spricht, dass die auch im öffentlichen Interesse liegende Durchsetzung des Kartellrechts empfindlich beeinträchtigt wäre, stünden diese Behörden unter der strengen Haftung des § 394 EO, die - betrachtet man die Gesetzgebung zu § 144a StPO (nunmehr nur Haftung nach dem AHG) - kaum vom Gesetzgeber gewollt wäre.