RS0118576 – OGH Rechtssatz
RS0118576 – OGH Rechtssatz
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Der von jedem Teilnehmer eines "Briefgewinnspiels" zu leistende Organisationsbeitrag von 50 EUR ist eine vermögensrechtliche Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG ist, für den der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Dass jeder Teilnehmer einen Preis erhält, vermag an der Unzulässigkeit des Gewinnspiels nichts zu ändern, wenn im Zeitpunkt der Zahlung des Organisationsbeitrags offen ist, welchen der Preise verschiedenen Werts der Teilnehmer erhält.