JudikaturJustizRS0118487

RS0118487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2015

Ein aus einem Treuhandvertrag abgeleiteter Anspruch auf Unterlassung treuwidriger Stimmrechtsausübung kann nicht durch §42 Abs 4 GmbHG gesichert werden, da sich diese Bestimmung nur auf Beschlüsse bezieht, die durch eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne des §42 GmbHG angefochten werden. Eine einstweilige Verfügung nach §381 Z2 EO mit der dem Treuhänder die Ausübung des Stimmrechts untersagt wird, ist jedenfalls zulässig.

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