JudikaturJustizRS0118420

RS0118420 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2004

Die Pflichten des Rechtsanwaltes aus dem Mandatverhältnis erlöschen, wenn das Mandat durch Erreichen des Vertragszweckes beendet ist. Die Beendigung des Mandates durch Erreichen des Vertragszwecks ist dann anzunehmen, wenn die dem Rechtsanwalt übertragenen Aufgaben erledigt sind und der Rechtsanwalt zu erkennen gegeben hat, dass er seinen Auftrag als erfüllt ansieht zum Beispiel durch Übersendung der Honorarnote. Aufgrund einer Prozessvollmacht, die durch Zweckerreichung erloschen ist, kann - unbeschadet des Vorliegens der Vollmachtsurkunde - kein neuer Prozess anhängig gemacht werden.