JudikaturJustizRS0118336

RS0118336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2003

Die Einbringung einer Beteiligung als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft wirkt nur dann auf den Stichtag der Einbringungsbilanz zurück, wenn die Anmeldung der Kapitalerhöhung innerhalb der 9-Monatsfrist des § 202 Abs 2 HGB erfolgt. Erfolgt die Anmeldung nach Ablauf dieser Frist, ist Einbringungsstichtag der Tag des Einlangens des Firmenbuchgesuches. Eine Beteiligung, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Verfügungsgewalt des einbringenden Gesellschafters befindet, weil sie schon zuvor unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 19 Abs 1 Z 5 UmgrStG (ohne Kapitalerhöhung) eingebracht worden war, kann nicht mehr Gegenstand der Sacheinlage sein.