JudikaturJustizRS0118251

RS0118251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2012

Auch im Exekutionsverfahren trifft den jeweiligen Antragsteller die Behauptungslast, es herrscht reiner "Parteibetrieb". Fehlt es an den für die Anwendung einer Rechtsnorm notwendigen Tatsachenbehauptungen, geht dies zu Lasten jener Partei, die die Rechtsfolge dieser Rechtsnorm für sich in Anspruch nimmt. (Hier: Behauptungslast im Hinblick auf die Voraussetzungen der beantragten Vollstreckbarerklärung.)

Entscheidungen
5