RS0118214 – OGH Rechtssatz
RS0118214 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage gegen Anteilsgewährung kann die Einlagenrückgewähr darin bestehen, dass der Verkehrswert des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Unternehmens unter Berücksichtigung der aufgrund unbarer Entnahmen bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft die gewährte Stammeinlage nicht deckt oder die Entnahmen zu einer wertmäßigen Überschuldung des eingebrachten Unternehmens (Fehlen eines positiven Verkehrswertes) führt.