JudikaturJustizRS0118059

RS0118059 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2003

§ 8 Abs 4 FrG 1997 stellt auf die Verhinderung von Scheinehen ab und schließt solche Ehen, die nur zur Erlangung fremdenrechtlicher oder ausländerbeschäftigungsrechtlicher Vorteile geschlossen wurden, als Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels - und somit auch für einen darauf abzielenden Einreisetitel - aus, ohne dass es zuvor der (zivilrechtlichen) Nichtigerklärung der Ehe bedürfte. Die Berufung auf eine "Scheinehe" stellt bereits einen Versagungsgrund dar, der ferner - nachträglich bekannt geworden - gemäß § 34 Abs 1 Z 3 FrG 1997 sowohl Grund für die Ausweisung als auch für die Maßnahme des Aufenthaltsverbotes ist, das den Fremden für die Dauer der Gültigkeit von der Einreise in das Bundesgebiet ausschließt (§ 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997). Im Lichte dieser Unrechtsfolgenregelung erweist sich eine gegen § 8 Abs 4 FrG 1997 verstoßende - sogar ein Aufenthaltsverbot rechtfertigenden - Einreise als rechtswidrig.