RS0118016 – OGH Rechtssatz
RS0118016 – OGH Rechtssatz
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Stellt sich eine prozessleitende Verfügung beim Vergleich mit den erkennbar herangezogenen Sachverhaltsannahmen als rechtsrichtig dar, überprüft der Oberste Gerichtshof den zugrunde gelegten Sachverhalt ohne darauf bezogene Anfechtung nicht. Dieser kann nur nach Maßgabe der in den Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO genannten Kriterien angefochten werden.