RS0117928 – OGH Rechtssatz
RS0117928 – OGH Rechtssatz
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Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde. Geschieht dies nicht, trägt der Antrag bloßen Erkundungscharakter und kann sanktionslos abgewiesen werden.