JudikaturJustizRS0117897

RS0117897 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2003

Die Anwendung des §26 MRG kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Untermietvertrag von einer anderen Person abgeschlossen wird als der Mietvertrag über diverse im Bestandobjekt befindliche Gegenstände. Dies bewirkt aber nicht, dass die gewählte Vertragskonstruktion mit zwei Vertragspartnern überhaupt negiert werden kann. Es bedeutet vielmehr, dass im Verfahren auf Überprüfung des Untermietzinses jeder der Vertragspartner des Untermieters für den ihm vertragsgemäß zugekommenen Teil der Überschreitungsbeträge passiv legitimiert ist. Daraus ist aber keine Solidarhaftung dieser Vertragspartner abzuleiten.