RS0117809 – OGH Rechtssatz
RS0117809 – OGH Rechtssatz
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Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt.