RS0117785 – OGH Rechtssatz
RS0117785 – OGH Rechtssatz
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Sind bei der Ausgleichszulagenberechnung Direktleistungen ausländischer Versicherungsträger zu berücksichtigen, so ist nicht von dem im Ausland ausbezahlten Betrag, sondern von den entsprechenden Schillingbeträgen(beziehungsweise nunmehr Eurobeträgen) auszugehen. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächlich realisierbare Gegenwert in Schilling beziehungsweise Euro der an die Versicherte im maßgebenden Zeitraum in ausländischer Währung ausbezahlten Pensionsbeträge.