JudikaturJustizRS0117784

RS0117784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2023

Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist, wobei diese Definition des Begriffes "Nettoeinkommen" grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass es sich bei den "übrigen Einkünften"um einen Pensionsanspruch handelt, und zwar um einen anderen als den, zu dem die Ausgleichszulage gewährt werden soll.

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11