RS0117741 – OGH Rechtssatz
RS0117741 – OGH Rechtssatz
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Die Vorschrift des § 156 Abs 3 PatG, wonach das Gericht das Verfahren zu unterbrechen hat, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig (§48 PatG, für Gebrauchsmuster vgl § 28 GMG) ist, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist, auf das strafprozessuale Vorverfahren nicht anwendbar. § 156 Abs 3 PatG hindert nur vorübergehend ein schuldig sprechendes Urteil.