JudikaturJustizRS0117603

RS0117603 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2019

Das teilweise und ohne unmittelbare Ableitung aus dem Gesetz in der Literatur vertretene und vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte "Prinzip, dass die Haftdauer wesentlich hinter der zu erwartenden Strafe zurückbleiben muss", vermag der Oberste Gerichtshof aus geltendem Recht nicht abzuleiten.

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