JudikaturJustizRS0117440

RS0117440 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2002

Der qualifizierten Aktionärsminderheit von einem Drittel des bei der Hauptverhandlung vertretenen Grundkapitals steht nicht das Recht zu, den Antrag auf Einzelabstimmung über die vom Mehrheitsaktionär auf einer Liste nominierten Personen in einer bestimmten alphabetischen hier: in Reihenfolge zu stellen. Durch die Bestimmung des § 87 Abs 1 Satz 3 AktgG kann nämlich die jeweils letztgereihte Person von einem Minderheitenvertreter ausgebootet werden (Weninger, Minderheitenvertreter im Aufsichtsrat in GesRZ 1988, 101 [102]), weshalb der Möglichkeit der Reihung der Wahlkandidaten - die nach dem Gesetz der Minderheit nicht zusteht - unter diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung zukommt.