RS0117438 – OGH Rechtssatz
RS0117438 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalter des Gewinnspiels zufließt, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetzes.