RS0117257 – OGH Rechtssatz
RS0117257 – OGH Rechtssatz
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Das Umgehungsverbot des §152 Abs 3 StPO bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zeugnisbefreiung von Angehörigen der in § 152 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Personen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten könnten (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Eine planwidrige (im Wege der Analogie zu schließende) Gesetzeslücke liegt nicht vor.