JudikaturJustizRS0117257

RS0117257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2005

Das Umgehungsverbot des §152 Abs 3 StPO bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zeugnisbefreiung von Angehörigen der in § 152 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Personen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten könnten (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Eine planwidrige (im Wege der Analogie zu schließende) Gesetzeslücke liegt nicht vor.

Entscheidungen
2