JudikaturJustizRS0117242

RS0117242 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2010

Die Strafnorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF zielte nicht nur auf die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Falle der Insolvenz ab, so dass ihre Verletzung einen deliktischen Schadenersatzanspruch des benachteiligten Gesellschaftsgläubigers gegen das fahrlässig handelnde Gesellschaftsorgan zu begründen vermag. Der Schaden aus der Bevorzugung eines Gläubigers - und damit auch der Anspruch auf dessen Ersatz - entsteht mit dem Eintritt der Begünstigung (und nicht etwa erst mit der Erlangung einer niedrigeren Quote im Ausgleichsverfahren).

Entscheidungen
2