RS0117080 – OGH Rechtssatz
RS0117080 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist aus Versehen die ordnungsgemäß angemeldete Forderung im Anmeldungsverzeichnis mit einer zu geringen Summe angegeben, kann dies aufgrund der bereits vorliegenden Anmeldung korrigiert werden. Allerdings muss im Umfang der nicht erfolgten Prüfung- ebenso wie wenn aus Versehen eine Prüfung überhaupt unterblieben ist- eine neuerliche Prüfungstagsatzung stattfinden, wenn das Versehen erst nach Ende der Prüfungstagsatzung bemerkt worden ist.