JudikaturJustizRS0117017

RS0117017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2016

Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. Da der Unterhaltsstopp die Funktion des Unterhalts berücksichtigt, die - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse des Kindes zu decken, erhält das Kind mit einem Unterhalt in dieser Höhe den ihm zustehenden Unterhalt.

Entscheidungen
23