JudikaturJustizRS0117005

RS0117005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2022

Liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist, seine dringenden Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat das Gericht für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen.

Entscheidungen
5