RS0116945 – OGH Rechtssatz
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Das Moniturverfahren zählt nicht zur Hauptverhandlung. Es bedeutet daher keinen nichtigkeitsbegründenden Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn die Verkündung der Entscheidung des Schwurgerichtshofes über einen im Moniturverfahren gestellten und nicht auf eine Änderung oder Ergänzung der Fragen an die Geschworenen (§ 332 Abs 5 StPO) abzielenden Antrag der Verteidigung im Beratungszimmer erfolgt.