JudikaturJustizRS0116876

RS0116876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechtsbestand nachfolgender Zeitablauf hat bei dem die außer Kraft getretene Verjährungsbestimmung betreffenden Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs 2 FinStrG außer Betracht zu bleiben.

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