JudikaturJustizRS0116762

RS0116762 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2010

Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß § 9 Abs 2 RAO ist eine Norm, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes darstellt, sie ist zentrales Element der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft. Jedermann muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters Beweismittel gegen Vorwürfe welcher Art immer - seien sie rechtlicher oder ethischer Art - gegen sich selbst schafft. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf alle rechtswidrigen Handlungen des Klienten.