Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Antrag, zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung dem Beklagten ab sofort und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren zu gebieten, …
Text Begründung: Die im Jahre 1991 gegründete Erstklägerin führt seit Jänner 1999 in ihrer Firma das Wort "INET". Sie ist auch Inhaberin der für die Klassen 35, 38 und 42 eingetragenen Wortmarke INET, deren Schutzdauer mit 20. 12. 2000 begann. Die am 24. 3. 2000 im Firmenbuch eingetragene Zweitklägerin …
Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; er ist auch berechtigt. Das Kennzeichenrecht ist vom Prioritätsgrundsatz beherrscht, dh, dass beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte ste…