Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen. …
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des LGZ Wien vom 6. 4 1999 als Beklagte eines Verfahrens nach der AnfO schuldig erkannt, dem nunmehrigen beklagten Masseverwalter 508.918,40 S samt 9,75 % Zinsen seit 9. 3. 1994 und 17.720,37 S an Kosten sowie die mit 144.628,20 S b…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist wegen des vom Berufungsgericht angeführten Grundes zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. 1. Verteilungsgrundsätze 1. 1. Nach § 216 Abs 2 EO genießen die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die ua durch die Geltendmachung einer nicht pfandrechtlich sichergestel…