JudikaturJustizRS0116597

RS0116597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2019

Ob und wie der Urheber bezeichnet werden soll, kann Gegenstand einer - ausdrücklichen oder schlüssigen - Vereinbarung zwischen Urheber und Verwerter des Werks sein. Ob der Urheber diese Vereinbarung nachträglich einseitig ändern kann, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu bestimmen.

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