JudikaturJustizRS0116558

RS0116558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2004

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Bezwecken Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/EWG sowie Art 7 Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG die Verleihung des Rechts an jedes Verkehrsunternehmen, mautpflichtige Autobahnstrecken für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen gegen Zahlung einer richtlinienkonformen und daher angemessenen Straßenbenützungsgebühr befahren zu dürfen?

Bei Bejahung der Frage 1.:

2. Sind Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/EWG sowie Art 7 Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können?

Bei Bejahung der Fragen 1. und 2.:

3. Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen?

Nur bei Bejahung der Fragen 1. und 2. in Verbindung mit der Erläuterung einer Berechnungsmethode nach Frage 3.:

4. Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom 25. Oktober 1993 aufrecht erhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen solange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird?

Nur bei Verneinung der Frage 4.:

5. Treffen die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 17. Juni 1999 bis 1. Juli 2000 Verpflichtungen zur Bedachtnahme auf die neue Richtlinie, etwa im Sinn von zwingend zu beachtenden Vorwirkungen?