JudikaturJustizRS0116435

RS0116435 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 2009

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.1. Trifft auch die beklagte Partei im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum "funktionellen Staatsbegriff" die Verpflichtung, bei Abschließung von Verträgen mit Straßenbenutzern unmittelbar anwendbare ("self-executing") Bestimmungen der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut-und Benützungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten und der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge mit der Folge einzuhalten, dass die beklagte Partei keine höhere Maut als bei Beachtung dieser Bestimmungen verlangen darf?

1.2. Nur bei Bejahung der Frage 1.1.:

1.2.1. Sind Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/EWG sowie Art 7 Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können?

1.2.2. Nur bei Bejahung der Frage 1.2.1.:

1.2.2.1. Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen?

1.2.2.2. Können sich auch österreichische Frächter darauf berufen, dass sie durch den (überhöhten) Tarif für die Gesamtstrecke gegenüber jenen Straßenbenutzern diskriminiert werden, die bloß Teilstrecken der erwähnten Autobahn in Anspruch nehmen?

1.3. Nur bei Bejahung der Fragen 1.1. und 1.2.:

1.3.1. Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom 25. Oktober 1993 aufrecht erhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen solange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird?

1.3.2. Nur bei Verneinung der Frage 1.3.1.:

Treffen die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 17. Juni 1999 bis 1. Juli 2000 Verpflichtungen zur Bedachtnahme auf die neue Richtlinie, etwa im Sinn von zwingend zu beachtenden Vorwirkungen?

Entscheidungen
5