RS0116385 – OGH Rechtssatz
RS0116385 – OGH Rechtssatz
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Bei Berechnung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG ist im gerichtlichen Verfahren so vorzugehen, dass jedenfalls ein Gesamtbetrag zu ermitteln und dieser sodann auf alle Enteigneten (quotenmäßig) aufzuteilen ist. Nur die auf die Antragstellerin entfallende Quote ist dann auch dieser vom Gericht zuzusprechen. Für die übrigen "Nichtantragsteller" bleibt der Bescheid aufrecht.