RS0116380 – OGH Rechtssatz
RS0116380 – OGH Rechtssatz
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Nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien kann vielmehr jede besonders geeignete Person bei Unzumutbarkeit die Übernahme der Obsorge ablehnen. Jede andere geeignete Person ist schon mangels Bereitschaft nicht zu betrauen beziehungsweise zur Übernahme nicht verpflichtet. Diese Bestimmung ist im Sachwalterrecht gemäß § 282 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001 entsprechend anzuwenden.