JudikaturJustizRS0116166

RS0116166 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2008

Verletzungen der dem Aufsichtsratsmitglied nach sorgfältiger Abwägung vorzunehmenden Interessenwahrungspflicht können nur bei eklatanter Überschreitung des Ermessensspielraums haftbar machen.

Entscheidungen
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