JudikaturJustizRS0116163

RS0116163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2019

Das Recht auf Namensnennung ist verzichtbar. Wenn auch in bestimmten Bereichen (zum Beispiel bei angestellten Werbegrafikern) ein Verzicht auf die Namensnennung als Urheber anzunehmen ist, kann dies nicht dazu führen, dass eingerissene Unsitten der Verschweigung des Urhebernamens zur branchenüblichen und damit als stillschweigend vereinbart geltenden Verkehrssitte wird.

Entscheidungen
5