RS0116117 – OGH Rechtssatz
RS0116117 – OGH Rechtssatz
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Zahlt ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, seine noch offene Stammeinlage in bar auf ein Bankkonto der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein, so liegt darin eine unmittelbare Zahlung des Gesellschafters. Ein solcher Zahlungsvorgang ist nicht dahin zu interpretieren, dass der Gesellschafter Barzahlung an sich als Vertreter der Gesellschaft geleistet und diese in der Folge den Geldbetrag zur Abdeckung ihrer Bankverbindlichkeiten verwendet habe.