JudikaturJustizRS0116078

RS0116078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Dezember 2006

Bei einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Prüfvermerk kann sich eine vertragliche Dritthaftung des Abschlussprüfers nur daraus ergeben, dass der Geschädigte auf andere Weise als durch den gesetzlichen Zwang zur Information der Öffentlichkeit in den Schutzbereich des zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft gelangte. Der Abschlussprüfer hat dafür einzustehen, wenn der von der geprüften Gesellschaft bestellte Prüfvermerk vertragsgemäß auch zur Information Dritter dienen soll und eine Vertrauensbasis für Geschäfte dieser Personen mit der eigenen Mandantin schaffe, die sich letztlich als trügerisch und schadensstiftend herausstelle. Eine Schadenersatzpflicht des Abschlussprüfers kann sich sogar daraus ergeben, dass er nur Kenntnis von der Verwendung seines nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Prüfvermerks erhält und diesen Missbrauch nicht unverzüglich unterbindet. Wird nämlich der Eindruck erweckt, es handle sich um einen Bestätigungsvermerk im Sinne des § 274 HGB, also um das positive Ergebnis einer gesetzlichen Pflichtprüfung, ist durch den so geschaffenen trügerischen Vertrauenstatbestand ein sofortiges Handeln des Abschlussprüfers geboten.

Entscheidungen
3