JudikaturJustizRS0115905

RS0115905 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2002

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Dies führt im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Klagerechtes gemäß § 256 Abs 3 ASVG zu dem Ergebnis, dass die unbefristete Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist.

Entscheidungen
3