RS0115905 – OGH Rechtssatz
RS0115905 – OGH Rechtssatz
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Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Dies führt im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Klagerechtes gemäß § 256 Abs 3 ASVG zu dem Ergebnis, dass die unbefristete Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist.