RS0115862 – OGH Rechtssatz
RS0115862 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Über den Antrag, auszusprechen, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, hat das Firmenbuchgericht zu entscheiden.
RS0115862 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Über den Antrag, auszusprechen, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, hat das Firmenbuchgericht zu entscheiden.