Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.516,80 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 2.752,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt mit der auf § 54 Abs 1 ASGG gestützten Klage folgende im Revisionsverfahren noch relevante Feststellungen: 1. jene bei der T***** GesmbH beschäftigten Vertragsbediensteten des Landes Tirol, deren Dienstverträge bereits vor dem 1. 10. 1998 bestanden…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Das Land Tirol hat seine ihm durch Art 21 B-VG eingeräumte Kompetenz zur Regelung des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder erst mit dem T-VBG mit Wirksamkeit vom 1. 10. 1998 wahrgenommen. Für die vor dem 1. 10. 1998 bestandenen, hier zu untersuchenden Dienst…