JudikaturJustizRS0115804

RS0115804 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2010

Das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist hat die Beendigung des Schwebezustandes des Umgehungsgeschäftes und die Unwirksamkeit der Verträge zur Folge. (Mit umfassender Darstellung der Gesetzesmaterialien und der Literatur.)

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6