Spruch Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** ist von der Ausübung des Richtersamts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.…
Text Begründung: Die mit Revision der klagenden Partei vorgelegte Rechtssache AZ 1 Cg 13/01h des Landesgerichts Wels ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 8. Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** ist. Dieser zeigte se…
Rechtliche Beurteilung Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zu…