RS0115733 – OGH Rechtssatz
RS0115733 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist - so etwa bei AGB -, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht. Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war.